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   Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,19577)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.07.2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,19577)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. Juli 2002 - C-241/01 (https://dejure.org/2002,19577)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 05.12.2000 - C-477/98

    Eurostock

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Überdies bildeten die Maßnahmen gegen die Verbreitung von BSE und der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit im Rahmen der Schutzklauseln dieser beiden Richtlinien keine vollständige Harmonisierung der Vorbeugemaßnahmen (Schlussanträge der Generalanwälte Alber und Mischo in den Rechtssachen C-477/98(21) und C-1/00(22)).

    Wie der Gerichtshof im Urteil Eurostock erläutert hat, soll die "der Verwirklichung des Binnenmarkts dienende Richtlinie 89/622 ... die Abschaffung der veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ermöglichen; sie legt den Schwerpunkt auf die Kontrollen am Versandort und regelt, welche Kontrollen am Bestimmungsort zulässig sind.

    Ich meine, dass diese Auffassung stillschweigend auch dem Urteil Eurostock des Gerichtshofes zugrunde liegt.

    Zum anderen hat es der Gerichtshof im Urteil Eurostock für zulässig erachtet, dass ein Mitgliedstaat die Einfuhr von Material mit BSE-Risiko im Wege vorsorglicher Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 89/662 untersagt, wenn die Kommission zwar bereits eine Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 89/662 erlassen, aber ihr Inkrafttreten aufgeschoben hat.

    Nach dem Urteil Eurostock konnte daher Frankreich die Entscheidung über die Aufhebung des Embargos nicht schon ab dem darin festgelegten Datum, dem 1. August 1999, entgegengehalten werden.

    21: - Schlussanträge vom 13. April 2000 (Eurostock, Slg. 2000, I-10695, Nrn. 58 bis 61).

  • EuGH, 12.12.1996 - C-241/95

    The Queen / Intervention Board for Agricultural Produce, ex parte Accrington Beef

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtsache C-241/95(15) zum Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs, wonach das im dortigen Ausgangsverfahren klagende Unternehmen nach dem Urteil TWD vor dem nationalen Gericht nicht die Ungültigkeit bestimmter Vorschriften einer Verordnung geltend machen könne, ausgeführt, es genüge insoweit "die Feststellung, dass bei einer Gemeinschaftsverordnung, deren streitige Bestimmungen allgemein für abstrakt umschriebene Personengruppen und objektiv bestimmte Situationen gelten, es nicht offenkundig [sei], dass eine Klage der Accrington Beef u. a. gegen diese Verordnung gemäß Artikel 173 EG-Vertrag zulässig gewesen wäre.

    Da es sich hier um Gemeinschaftsrichtlinien handelt, deren streitige Bestimmungen sich in allgemeiner Form an die Mitgliedstaaten und nicht an natürliche oder juristische Personen richten, ist es nicht offenkundig, dass eine auf Artikel 173 des Vertrages gestützte Klage gegen die streitigen Artikel 28 zulässig gewesen wäre (vgl. zu einer Verordnung das Urteil vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-241/95, Accrington Beef u. a., Slg. 1996, I-6699, Randnr. 15)" (Randnrn. 28 und 29).

    15: - Accrington Beef u. a. (Slg. 1996, I-6699).

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    In jüngster Zeit, nämlich im Urteil vom 15. Februar 2001 in der Rechtssache C-239/99(17), hat dieses Kriterium zum gegenteiligen Ergebnis in dem Sinne geführt, dass es einem Unternehmen versagt blieb, vor einem nationalen Gericht die Ungültigkeit eines gemeinschaftlichen Rechtsakts geltend zu machen, und zwar nicht irgendeines Rechtsakts, sondern einer Verordnung.

    17: - Nachi Europe (Slg. 2001, I-1197).

  • EuGH, 05.10.1977 - 5/77

    Tedeschi / Denkavit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Anstelle des Urteils vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94(18), das einen vom Ausgangssachverhalt zu stark abweichenden Fall betraf, sind hier die Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77(19) und vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97(20) heranzuziehen, wo es heißt: "Wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen ist nunmehr für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlass von Schutzmaßnahmen maßgebend".

    19: - Tedeschi (Slg. 1977, 1555, Randnr. 35).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-248/95

    SAM Schiffahrt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Um dieses Gegenargument zu entkräften, beruft sich die französische Regierung auf das Urteil vom 17. Juli 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-248/95 und C-249/95(14), dessen Randnummer 47 tatsächlich die folgende, etwas sibyllinische Formulierung enthält: "Selbst wenn man annimmt, dass die Gültigkeit eines Aktes in bestimmten Fällen anhand neuer, nach seinem Erlass eingetretener Gesichtspunkte beurteilt werden kann, lassen die Akten, wie der Generalanwalt ausgeführt hat, nicht den Schluss zu, dass solche Gesichtspunkte hier vorliegen.".

    14: - SAM Schiffahrt und Stapf (Slg. 1997, I-4475).

  • EuGH, 12.10.1978 - 156/77

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Für die Diskussion dieser Frage, zu der ich damit sogleich überleite, soll das Urteil vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77(9) als Ausgangspunkt dienen.

    L 62, S. 49.8: - JORF (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 2. Dezember 1998, S. 18169.9: - Kommission/Belgien (Slg. 1978, 1881).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Die Mehrdeutigkeit dieser Ausführungen, die eher ein obiter dictum zu sein scheinen als eine klare Begrenzung der Tragweite der vom Gerichtshof in jenem Fall getroffenen Entscheidung, wurde ausgeräumt durch sein Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92(10), in der der Gerichtshof unmittelbar mit der Frage konfrontiert war, ob die Gültigkeit einer Entscheidung, die nicht fristgerecht mit der Nichtigkeitsklage angefochten worden war, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage gestellt werden kann.

    Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass die mit dem Urteil vom 12. Oktober 1978 begründete Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeitseinrede eines Mitgliedstaats gegen eine solche Entscheidung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens auch auf das in der Rechtssache C-188/92 betroffene Unternehmen anwendbar sei.

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Anstelle des Urteils vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94(18), das einen vom Ausgangssachverhalt zu stark abweichenden Fall betraf, sind hier die Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77(19) und vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97(20) heranzuziehen, wo es heißt: "Wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Schutzes der Gesundheit von Tieren und Menschen notwendigen Maßnahmen vorsehen und gemeinschaftliche Verfahren zur Kontrolle ihrer Einhaltung regeln, ist der Rückgriff auf Artikel 36 nicht mehr gerechtfertigt, und der von der Harmonisierungsrichtlinie gezogene Rahmen ist nunmehr für die Durchführung der geeigneten Kontrollen und den Erlass von Schutzmaßnahmen maßgebend".
  • EuGH, 06.03.1979 - 92/78

    Simmenthal / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Der Gerichtshof hat außerdem darauf hingewiesen, dass nach diesem allgemeinen Grundsatz jeder Partei das Recht gewährleistet ist, zu dem Zweck, die Nichtigerklärung einer sie unmittelbar und individuell betreffenden Entscheidung zu erwirken, die Gültigkeit derjenigen früheren Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane zu bestreiten, die die Rechtsgrundlage für die angegriffene Entscheidung bilden, falls sie nicht das Recht hatte, gemäß Artikel 230 EG unmittelbar gegen diese Rechtshandlungen zu klagen, deren Folgen sie nunmehr erleidet, ohne dass sie ihre Nichtigerklärung hätte beantragen können (Urteile vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78, Simmenthal/Kommission, Slg. 1979, 777, Randnr. 39, und TWD Textilwerke Deggendorf, Randnr. 23).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-408/95

    Eurotunnel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-241/01
    Im Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-408/95(16) hat der Gerichtshof auf die dortige Vorlagefrage des nationalen Gerichts, ob ein Unternehmen vor den nationalen Gerichten die Ungültigkeit von Bestimmungen einer Richtlinie geltend machen könne, die es nicht mit der Nichtigkeitsklage bei den Gemeinschaftsgerichten angefochten habe, festgestellt, dass es im "Urteil TWD Textilwerke Deggendorf ... um eine Gesellschaft [ging], die unstreitig berechtigt war, eine Nichtigkeitsklage gegen den Rechtsakt der Gemeinschaft zu erheben, dessen Rechtswidrigkeit sie vor einem nationalen Gericht im Wege der Einrede geltend gemacht hatte, und die dieses Recht auch kannte.
  • EuGH, 27.09.1983 - 216/82

    Universität Hamburg / Hauptzollamt Hamburg-Kehrwieder

  • EuGH, 25.03.1999 - C-112/97

    Kommission / Italien

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen

    43 Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache National Farmers' Union (C-241/01, EU:C:2002:415, Nr. 51), wo er ausführt, dass "im Bereich des Rechts nichts unveränderlich ist und das, was heute gerechtfertigt erscheint, es vielleicht morgen nicht mehr sein wird, woraus sich die Verpflichtung des Gesetzgebers ergibt, fortlaufend oder zumindest von Zeit zu Zeit die von ihm gesetzten Rechtssätze darauf zu überprüfen, ob sie den Bedürfnissen der Gesellschaft noch entsprechen, und jene Rechtssätze zu ändern oder aufzuheben, die jede Rechtfertigung verloren haben und dem neuen Kontext, in dem sie ihre Rechtswirkungen entfalten, nicht mehr angemessen sind".
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2002 - C-220/01

    Lennox

    10: - Schlussanträge des Generalanwalts Mischo vom 2. Juli 2002 in der Rechtssache C-241/01 (National Farmers' Union, Slg. 2002, I-0000, Nr. 87).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-141/15

    Doux u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Voraussetzungen für die Gewährung von

    20 - C-241/01, EU:C:2002:415, Rn. 51.
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